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Rauchfreie Arbeitsplätze - Wie können sie gefördert werden?
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Startseite : 2003 Kinder und Umwelt : Aktionen : Folgeaktivitäten : Rauchfreie Arbeitsplätze - Wie können sie gefördert werden?

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- Wie können sie gefördert werden?

Abstract

Michaela Goecke

Hintergrundinformationen

Mit Paragraf 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt seit Oktober 2002 eine auch im internationalen Vergleich fortschrittliche rechtliche Regelung, durch die der Anspruch auf rauchfreie, gesunde Luft am Arbeitsplatz eindeutig festgeschrieben ist.

Andere europäische Länder, wie Finnland oder Schweden, machen seit einigen Jahren mit der Beschränkung des Rauchens im Betrieb auf begrenzte Raucherzonen sehr gute Erfahrungen: die im Betrieb gerauchten Zigaretten werden weniger, die Anzahl der Raucher nimmt ab, das Betriebsklima, die Zufriedenheit und die Gesundheit aller verbessern sich.

Höchstrichterliche Urteile haben in den letzten Jahren auch in Deutschland den Vorrang des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz vor den "Freiheitsinteressen" der Raucher bestätigt. Aber um ihr Recht auf gesunde Luft im Betrieb durchzusetzen, mussten Nichtraucher häufig den für sie mühsamen Klageweg beschreiten. Mit der neuen Arbeitsstättenverordnung ist betrieblicher Nichtraucherschutz nun jedoch aus der Privatsphäre der direkt Betroffenen herausgehoben und ausdrücklich dem Bereich der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber zugeordnet worden. Die Kontrolle obliegt den hierfür zuständigen Behörden, den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. Ämtern für Arbeits- und Emissionsschutz. Sie müssen zukünftig mit dafür sorgen, dass Betriebe sich ihrer Verantwortung nicht entziehen.

Bei der Formulierung von Paragraf 3a ArbStättV hat der Gesetzgeber darauf geachtet, den Unternehmen ausreichend Gestaltungsspielraum zu lassen. An der grundsätzlichen Forderung, Nichtraucher am Arbeitsplatz vor Tabakrauch zu schützen, ändert diese Tatsache jedoch nichts.

Verantwortlich für die Definition und Umsetzung geeigneter betrieblicher Maßnahmen zum Nichtraucherschutz sind in erster Linie die Unternehmensleitung (Behördenleitung) und der Betriebsrat (Personalrat), soweit vorhanden. Die Erfahrung zeigt, dass wichtige Initiativen und Anregungen auch gerade von Betriebsärzten und den Beauftragten für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ausgehen können.


Förderung von rauchfreien Arbeitsplätzen: Was können Sie tun?

Alle Betriebe - die großen wie die vielen kleinen und mittleren - sowie alle Behörden sind in einem ersten Schritt über die geänderte rechtliche Situation in Kenntnis zu setzen. Hierzu sind verschiedene Informationskanäle zu nutzen, unter anderem die Industrie- und Handelskammern, die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften, die Presse und viele mehr.

In einem zweiten Schritt ist die Einrichtung einer "regionalen Beratungsstelle zum betrieblichen Nichtraucherschutz" in den Bundesländern beziehungsweise in größeren Städten sinnvoll. Beratungsstellen können auch an andere bereits vorhandene Beratungseinheiten angeschlossen sein. Sie erfüllen die Beratungsfunktion regional oder kommunal. Der Service "Beratung zum betrieblichen Nichtraucherschutz" ist dabei durch viele Kanäle in die Breite zu kommunizieren und vor Ort bekannt zu machen.


Aufgaben der regionalen Beratungsstelle:

Wichtige Kooperationspartner der regionalen Beratungsstelle:

Das Projekt unterstützt die regionale Beratungsstelle

Die regionale Beratungsstelle fördert die Umsetzung von rauchfreien Arbeitsplätzen, indem sie Betrieben und Behörden vor Ort mit qualifizierter Beratung und mit diversen Angeboten und Aktionen zur Verfügung steht.

Das Projekt "Rauchfrei am Arbeitsplatz" unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Einrichtung von regionalen Beratungsstellen zum betrieblichen Nichtraucherschutz und steht für individuelle Gespräche hierzu gerne zur Verfügung.

Seit dem 2. Oktober 2002 ist mit §3a folgende Änderung der Arbeitsstättenverordnung in Kraft (BGBI. I S. 3777).


§ 3a Nichtraucherschutz

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Projekt "Rauchfrei am Arbeitsplatz"
Michaela Goecke, Bettina Berg
Bundesvereinigung für Gesundheit e.V.
Heilsbachstraße 30
53123 Bonn
Tel: 02 28-9 87 27 18
Fax: 02 28-6 42 00 24
Email: info@bvpraevention.de